| 1) |
Der Verein fördert das Andenken an das Vermächtnis
von Theodor Heuss, Friedrich List und Friedrich Naumann. |
| 2) |
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend-
und Erwachsenenbildung und der Kultur.
Aufgabe des Vereins ist es, allen Interessierten, insbesondere
der heranwachsenden Generation, Wissen im Sinne der
liberalen Grundhaltung zu vermitteln, Persönlichkeitswerte
lebendig zu erhalten und demokratische Grundlagen in
der Politik zu festigen. Dies soll insbesondere durch
Veranstaltungen und sonstige Projekte der Jugend- und
Erwachsenenenbildung, durch Publikationen sowie durch
Förderung des Theodor-Heuss-Museums Brackenheim
verwirklicht werden.
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| 3) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist parteipolitisch
neutral. |
| 4) |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| 5) |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| 6) |
Der Verein finanziert sich durch Spenden und Beiträge.
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet verden. |
| 1) |
Mitglieder des Vereines können nur natürliche
und juristische Personen werden, die jederzeit die Gewähr
dafür bieten, sich für die freiheitlich demokratische
Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und den Liberalismus
einzusetzen. |
| 2) |
Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer Beitrittserkärung
durch den Vorstand erworben. |
| 3) |
Der Vorstand entscheidet über die Annahme einer
Beitrittserkärung in ordentlicher Sitzung. |
| 4) |
Die Mitgliedschaft erlischt durch |
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a) Auschluss |
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b) Austritt |
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c) Tod bei natürlichen Personen |
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d) Auflösung bei juristischen Personen |
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e) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bei natürlichen
Personen |
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Der Austritt ist einem der
Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum
Schluß eines Kalenderjahres am 31. Dezember erfolgen.
Der Ausschluß ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
Die Entscheidung über den Ausschluß trifft
der Vorstand mit der Mehrheit von zwei Dritteln der auf
einer ordentlichen Sitzung anwesenden Mitglieder. |
| 1) |
Der Verein finanziert sich durch Spenden und Beiträge |
| 2) |
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. |
| 3) |
Die Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. |